Aktuelles
Zu den gleichrangigen Zielen des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) gehören die Verhinderung von Glücksspielsucht, die Bekämpfung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz. Außerdem soll der menschliche „Spieltrieb“ in geordnete Bahnen gelenkt und die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen gewährleistet werden. Die Erlaubnis für einen Staatsbetrieb darf nur dem Freistaat Bayern erteilt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat das bayerische Spielbankenmonopol in seinem Beschluss vom 26. März 2007 als verfassungsgemäß bestätigt, insbesondere da das staatliche Spielbankenmonopol konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist. Das Spielbankgesetz begrenzt die Zahl der Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte. Das Spielbankgesetz sichert über die Spielbankaufsicht den Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Die Gewinnorientierung steht nicht an oberster Stelle.
Der Freistaat Bayern beschäftigt in seinen neun Spielbanken insgesamt über 700 Personen. Vor Ort haben die Spielbanken auch eine wichtige Funktion für die touristische Infrastruktur der Standortkommunen. Bei der Auswahl des Standorts der Spielbanken in Bayern kam strukturpolitischen Aspekten bewusst eine stärkere Rolle zu als einer rein betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wenn es um die Durchführung von kulturellen Festivitäten geht, sind die Spielbanken zudem ein wichtiger Kooperationspartner für die Standortkommunen und sorgen damit für eine echte Bereicherung für das kulturelle Leben. Die staatlichen Spielbanken gewährleisten die Ziele des Spielbankgesetzes besser als private Unternehmen, bei denen zwangsläufig das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund stehen muss. Die staatlichen Spielbanken in Bayern vermeiden diesen unausweichlichen Zielkonflikt.